anerkannte Regeln der Technik und DIN im Bautraegervertrag

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK UND DIN IM BAUTRÄGERVERTRAG


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WERK KANN TROTZ EINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK MANGELHAFT SEIN


OLG CELLE, URTEIL VOM 18.05.2022 - 14 U 180/21

Die Mangelfreiheit eines Werks folgt nicht allein daraus, dass einschlägige DIN eingehalten werden. Ein Mangel liegt nicht nur dann vor, wenn das Werk nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es sich nicht zum vertragsgemäßen Zweck eignet, unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK ERGEBEN SICH AUCH AUS DEN VERWENDUNGSHINWEISEN DES HERSTELLERS


OLG NAUMBURG, URTEIL VOM 30.07.2021 - 2 U 41/19

Maßgebliche Anhaltspunkte für die Bestimmung der anerkannten Regeln der Technik i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 2012 bieten der Inhalt der EU-weiten technischen Zulassung der Baumaterialien und auch die Verwendungshinweise des Herstellers.

DIE BEZUGNAHME AUF ZWEI WERKE DER FACHLITERATUR REICHT FÜR DIE PRÜFUNG, OB EINE LEISTUNG DEN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK ENTSPRICHT, NICHT AUS


OLG ROSTOCK, BESCHLUSS VOM 23.09.2020 - 4 U 86/19

Eine technische Regel ist allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt ist; auf beiden Stufen muss die technische Regel der überwiegenden Ansicht (Mehrheit) der technischen Fachleute entsprechen.

Die Feststellung, ob ein Warmdach den anerkannten Regeln der Technik entspricht, bedingt eine Auswertung des jeweiligen Meinungsstands, während die Bewertung einer bestimmten Art der Bauausführung allein durch den beauftragten Gerichtssachverständigen unter Bezugnahme auf lediglich zwei Werke der Fachliteratur nicht ausreicht.

AUFTRAGNEHMER VERSPRICHT EINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK ÜBLICHERWEISE STILLSCHWEIGEND


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 09.07.2020 - 12 U 76/19

Zur Herstellung eines mangelfreien Werks ist erforderlich, dass es die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Üblicherweise verspricht der Auftragnehmer bei Vertragsschluss stillschweigend die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, so dass ein Mangel vorliegt, wenn die Werkleistung diesen Erfordernissen nicht genügt.

Will der Auftragnehmer die anerkannten Regeln der Technik mit der geplanten Art der Ausführung unterschreiten, muss er den Auftraggeber - soweit dieser die Unterschreitung nicht aus eigener Fachkunde erkennen kann - hierauf ausdrücklich hinweisen.

TROTZ EINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK KANN EIN WERK MANGELHAFT SEIN


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 27.03.2020 - 20 U 4425/19

Auch wenn der Auftragnehmer regelmäßig dazu verpflichtet ist, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, schließt die Beachtung dieser Regeln die Annahme eines Mangels nicht aus.

Das den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Werk ist mangelhaft, wenn es nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder den erkennbaren Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht oder es in seiner Funktionstauglichkeit eingeschränkt ist.

Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein Werk, das die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erforderlich ist. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Beschaffenheit des Werks nicht erreicht werden kann.

AUCH OHNE VEREINBARUNG SIND DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK EINZUHALTEN


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 20.11.2019 - 29 U 134/16

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Unternehmer in einem BGB-Bauvertrag verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind.

Die jeweils maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik sind für jeden Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die anerkannten Regeln der Technik zwar in der Regel durch die technischen Regelwerke konkretisiert werden. Dabei handelt es sich aber nicht um Rechtsnormen, sondern nur um technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.

Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist bei der Ausführung eines Tiefgaragenbodens ein Oberflächenschutzsystem aufzubringen. Anderenfalls ist die Leistung mangelhaft, auch wenn keine DIN-Norm direkt einschlägig ist.

LEISTUNG IST MANGELHAFT, WENN SIE GEGEN DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK VERSTÖSST


OLG HAMM, URTEIL VOM 05.09.2019 - 21 U 110/17

Die Leistung des Bauträgers ist mangelhaft, wenn sie gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt.

Eine von den anerkannten Regeln der Technik im Bauträgervertrag getroffene abweichende Vereinbarung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der üblicherweise zu erwartende Mindeststandard nicht eingehalten werden soll. Etwas anderes kann gelten, wenn der Erwerber auf eine solche Bedeutung ausdrücklich hingewiesen wurde oder er dies etwa aufgrund einer entsprechenden Fachkunde weiß.

VERMUTUNG: DIN ENTSPRECHEN DEN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK


OLG HAMM, URTEIL VOM 14.08.2019 - 12 U 73/18

Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind.

Dem Grundsatz nach tragen DIN-Normen die (widerlegliche) Vermutung in sich, den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

VERSTOSS GEGEN DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK WIRD DURCH NACHTRÄGLICHE ZUSTIMMUNG NICHT GEHEILT


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 09.07.2019 - 10 U 14/19

Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik wird durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall nicht geheilt.

EINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK WIRD ÜBLICHERWEISE STILLSCHWEIGEND ZUGESICHERT


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 31.05.2019 - 6 U 1075/18

Der Auftragnehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss zu, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen.

Der Auftragnehmer schuldet zum Zeitpunkt der Abnahme ein Bauwerk, das der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht; dies gilt regelmäßig auch bei deren Änderung zwischen Vertragsschluss und Abnahme.

Ein Zurückbleiben der Bauausführung hinter den anerkannten Regeln der Technik ist nur dann vertragsgerecht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Dies setzt jedoch voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat.

MANGELBESEITIGUNG HAT ENTSPRECHEND DEN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK ZU ERFOLGEN


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 01.02.2019 - 1 U 42/18

Die Mängelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten.

HERSTELLERRICHTLINIEN KÖNNEN ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK SEIN


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 09.10.2018 - 23 U 43/17

Als anerkannte Regeln der Technik sind sämtliche Vorschriften und Bestimmungen anzusehen, die sich in der Theorie als richtig erwiesen und in der Praxis bewährt haben.

Zu den anerkannten Regeln der Technik können auch Herstellerrichtlinien gehören, sofern der Auftraggeber erkennbar auf deren Einhaltung besonderen Wert legt.

Entspricht das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik, ist die Leistung als mangelhaft anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verstoß auch zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Der Mangel besteht bereits in der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik als solcher.

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK NICHT EINGEHALTEN - WERK IST MANGELHAFT


LG POTSDAM, URTEIL VOM 24.07.2018 - 6 O 422/16

Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK = GESCHULDETER MINDESTSTANDARD


OLG OLDENBURG, URTEIL VOM 08.05.2018 - 2 U 120/17

Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es ist anzunehmen, dass die Beachtung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard geschuldet ist. Entspricht die Werkleistung dem nicht, liegt ein Werkmangel vor.

TROTZ ABWEICHUNG VON DIN KEIN MANGEL


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 10.04.2018 - 23 U 6/17

Allein aus dem Umstand, dass eine Abweichung von der einschlägigen DIN-Norm vorliegt und insoweit ein Mangel gegeben ist, folgt nicht zwangsläufig die Erforderlichkeit eines Abbruchs.

Der Auftraggeber kann trotz einer Abweichung von den geltenden DIN-Normen keine Mängelansprüche geltend machen, wenn die vom Auftragnehmer gewählte Ausführungsart ortsüblich bekannt ist und noch nie zu Beanstandungen geführt hat

ABWEICHUNG VON DIN BEGRÜNDET NICHT ZWINGEND MÄNGELANSPRÜCHE


OLG HAMM, URTEIL VOM 07.12.2017 - 17 U 187/15

Allein aus dem Umstand, dass eine Abweichung von der einschlägigen DIN-Norm vorliegt und insoweit ein Mangel gegeben ist, folgt nicht zwangsläufig die Erforderlichkeit eines Abbruchs.

Der Auftraggeber kann trotz einer Abweichung von den geltenden DIN-Normen keine Mängelansprüche geltend machen, wenn die vom Auftragnehmer gewählte Ausführungsart ortsüblich bekannt ist und noch nie zu Beanstandungen geführt hat

DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK SIND EINZUHALTEN


BGH, URTEIL VOM 14.11.2017 - VII ZR 65/17

Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B 2006 grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.

NICHTEINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK = SACHMANGEL


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 09.11.2017 - 8 U 518/17

Eine erbrachte Bauleistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK SIND AUCH OHNE KONKRETE ABREDE GESCHULDET


LG KÖLN, URTEIL VOM 14.07.2017 - 4 O 381/16

Die von einem Unternehmer erbrachte Werkleistung ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Darüber hinaus kann der Besteller auch ohne konkrete Abrede erwarten, dass das hergestellte Werk sach- und fachgerecht gemäß der allgemeinen Regeln des einschlägigen Handwerks hergestellt ist.

ABWEICHUNG VON ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK NUR NACH ENTSPRECHENDER AUFKLÄRUNG


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 16.06.2017 - 22 U 14/17

Die Werkvertragsparteien können eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht zu gewährleisten hat. Ohne eine entsprechende Aufklärung kommt indes die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht.

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK NICHT EINGEHALTEN - NEUERSTELLUNG DES WERKES


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 02.02.2017 - 10 U 672/12

Der Auftraggeber kann den Rückbau und die komplette Neuerstellung eines mangelhaften Bauwerks verlangen, wenn durch lediglich lokale Nachbesserungsarbeiten kein den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Zustand hergestellt werden kann.

TROTZ EINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK KANN LEISTUNG MANGELHAFT SEIN


OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 27.09.2016 - 4 U 674/14

Auch wenn der Auftragnehmer seine Leistung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik erstellt hat, ist das Werk mangelhaft, wenn sich diese Regeln später als unrichtig erweisen

NICHTEINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK = MANGEL


OLG SCHLESWIG, BESCHLUSS VOM 26.07.2016 - 1 U 19/14

Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden sind. Dass bereits ein Schaden eingetreten ist, ist nicht erforderlich.

AUCH OHNE AUSDRÜCKLICHE VEREINBARUNG SIND DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK EINZUHALTEN


LG TRIER, URTEIL VOM 20.05.2016 - 1 S 205/14

Eine Holztreppe, die vom "Regelwerk Holztreppenbau" abweicht, ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die Parteien dieses Regelwerk nicht ausdrücklich vereinbart haben. Denn ein Unternehmer ist zur Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs verpflichtet.

EINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK WIRD STILLSCHWEIGEND VERSPROCHEN


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 12.05.2016 - 8 U 438/15

Da, wo die Baubeschreibung zu vage ist, schuldet der Bauträger eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten, denn er verspricht als Werkunternehmer bei Vertragsschluss stillschweigend die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien (wirksam) einen hiervon abweichenden niedrigeren Standard vereinbart haben.

VERSTOSS GEGEN DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK = MANGEL


OLG KÖLN, URTEIL VOM 16.03.2016 - 16 U 63/15

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sichert der Auftragnehmer stillschweigend die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs, wie sie u.a. in DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften niedergelegt sein können, zu.

Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist auch dann ohne Schadenseintritt ein Mangel, sofern der Auftragnehmer keine ihm günstige abweichende Vereinbarung beweist.

Auch ein technischer Minderwert, d.h. eine Auswirkung der vertragswidrigen Beschaffenheit auf den Ertrags- oder Gebrauchswert, ist ein Mangel. Gleiches gilt für einen merkantilen Minderwert.

WERK ENTSPRICHT NICHT DEN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK = MANGEL


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 15.10.2015 - 13 U 33/15

Auch im BGB-Bauvertrag ist die Leistung des Auftragnehmers nur dann mangelfrei, wenn sie zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine entsprechende Vereinbarung der Bauvertragsparteien ist hierfür nicht erforderlich.

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK - AUF DEN ZEITPUNKT DER FERTIGSTELLUNG KOMMT ES AN


OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 18.09.2015 - 27 U 4611/14

Der Auftraggeber kann erwarten, dass das Werk im Zeitpunkt der Fertigstellung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehören auch die DIN-Normen.

Der Architekt sichert die Einhaltung dieser Normen bei Vertragsschluss in der Regel stillschweigend als Mindeststandard zu.

Kann das Werk aufgrund einer behördlichen Vorgabe nicht DIN-gerecht realisiert werden, hat der Architekt den Auftraggeber über die damit verbundenen Konsequenzen aufzuklären. Ohne die gebotene Aufklärung liegt auch in der Unterschrift unter den Bauantrag kein Einverständnis mit einer DIN-widrigen Planung/Ausführung.

NEUSTER STANDARD DER TECHNIK = ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK ZUM ZEITPUNKT DER ABNAHME


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 28.07.2015 - 28 U 3070/13

Haben Erwerber und Bauträger vereinbart, dass ein Bestandsgebäude komplett nach "neuestem Standard der Technik" ausgebaut wird, soll das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme den derzeit geltenden (und nicht nach den ursprünglich bei Erstellung des Bestandsgebäudes geltenden) anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

ENTSPRICHT WERKLEISTUNG NICHT DEN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK = MANGEL


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 31.03.2015 - 10 U 46/14

Ohne besondere Vereinbarung verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor.

AUCH EINE NUR GERINGFÜGIGE ABWEICHUNG VON DEN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK IST EIN MANGEL


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 18.03.2015 - 4 U 138/12

In der Überschreitung der nach DIN zulässigen Toleranzen ist ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und damit ein Mangel zu sehen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Überschreitung der Toleranzen nur als geringfügig anzusehen ist.

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK VEREINBART: WERK IST MANGELHAFT, WENN DIE WERKSTOFFE NICHT DEN NOTWENDIGEN GEBRAUCHSTAUGLICHKEITSNACHWEIS HABEN


OLG HAMBURG, URTEIL VOM 19.02.2015 - 4 U 111/13

Die im Bauvertrag getroffene Beschaffenheitsvereinbarung, wonach der Unternehmer das Werk nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu errichten hat, ist im Wege der Auslegung nicht so zu verstehen ist, dass dann, wenn allgemein anerkannte Regeln der Baukunst im Einzelfall nicht existieren, eine bauaufsichtliche Zulassung oder ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis beziehungsweise eine bauaufsichtliche Zulassung im Einzelfall für das jeweilige Werk genügen soll. Die fehlende Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik wird nicht durch eine bauordnungsrechtliche Zulassung im Einzelfall ersetzt. Die vorgelegte Zulassung im Einzelfall führt lediglich dazu, dass die Verwendung des eingebauten Materials den Anforderungen des allein am Maßstab der Gefahrenabwehr ausgerichteten Bauordnungsrechts genügt. Die Sicherung von Qualitätsansprüchen, die z.B. der Werterhaltung dienen, ist nicht Prüfgegenstand.

Die Erwägung, dass ein Mangel der Bauausführung dann nicht angenommen werden kann, wenn unter Einsatz nicht in vollem Umfang den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Konstruktionen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wird, kann dort nicht greifen, wo die Parteien die Einhaltung dieser Regeln ausdrücklich vereinbart und damit zum Maßstab der Bauausführung gemacht haben. Soweit die Parteien die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vereinbart haben, ist ein Werk vielmehr bereits dann mangelhaft, wenn die Werkstoffe nicht einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Gebrauchstauglichkeitsnachweis haben.

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK SIND AUCH GESCHULDET, WENN SIE NICHT EINGEHALTEN WERDEN KÖNNEN


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 17.12.2014 - 4 U 1/14

Der mit der Ver- bzw. Hinterfüllung der Baugrube beauftragte Auftragnehmer hat seine Leistung entsprechend den in der DIN 18300 niedergelegten anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Das gilt auch dann, wenn sich der geforderte Verdichtungsgrad aufgrund der Art des zu verdichtenden Bodens und der Witterungsverhältnisse nicht erzielen lässt.

VERKAUF SANIERTER / MODERNISIERTER ALTBAU = ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK NICHT OHNE WEITERES ANWENDBAR


OLG KÖLN, URTEIL VOM 30.06.2014 - 11 U 69/16

Der Grundsatz, dass ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik regelmäßig einen Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung sanierter und modernisierter Altbauten zwar nicht ohne weiteres anwendbar. So kann es z.B. zweifelhaft sein, ob die aktuellen anerkannten Regeln der Technik auch hinsichtlich solcher Bauteile geschuldet werden, die von der Sanierungsmaßnahme erkennbar nicht erfasst sind, die also erkennbar nach altem Standard errichtet worden sind und unverändert angeboten werden. Es kommt darauf an, inwieweit sich aus dem Vertrag, den ihm zugrunde liegenden Umständen und dem vorgesehenen Leistungsziel ergibt, dass das beanstandete Gewerk nach den aktuellen anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist.

Verspricht der Veräußerer eines Altbaus etwa eine Sanierung "bis auf die Grundmauern", darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, dass der Veräußerer zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die berechtigte Erwartung des Erwerbers unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände, insbesondere des konkreten Vertragsgegenstands und der jeweiligen Gegebenheiten des Bauwerks darauf nicht gerichtet ist.

ABWEICHUNG VON DIN = MANGEL


OLG KÖLN, URTEIL VOM 03.06.2014 - 22 U 185/11

Die Vereinbarung, dass die Arbeiten DIN-gerecht ausgeführt werden, führt bei einer Abweichung von den DIN-Normen zu einem Mangel.

NICHTEINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK = VERMUTUNG, DASS NICHTEINHALTUNG FÜR SCHADEN URSÄCHLICH


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 14.03.2014 - 22 U 100/13

Werden die DIN-Normen (bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik) bei einer Werkleistung nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine tatsächliche Vermutung (im Sinne der Grundsätze des Anscheinsbeweises) dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.

Die Verletzung von DIN-Normen bzw. von allgemein anerkannten Regeln der Technik erlaubt insoweit als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte.

NICHTEINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK = WERK NICHT FUNKTIONSTAUGLICH


OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 31.01.2014 - 2 U 85/12

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, kommt es nicht allein darauf an, ob und was die Parteien vereinbart haben. Im VOB-Vertrag ist neben der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zugleich erforderlich, dass die Bauleistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Die Funktionstauglichkeit der Leistung kann nicht unabhängig von der Einhaltung technischer Normen gesehen werden. Werden diese nicht eingehalten, ist die Funktionstauglichkeit gerade nicht gegeben.

Für die Frage der Mangelhaftigkeit kommt es nicht auf die allgemein als richtig erkannte Praxiserfahrung, sondern darauf an, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik, zu denen regelmäßig auch die DIN-Normen gehören, eingehalten wurden.

KONKRETISIERUNG ANERKANNTER REGELN DER TECHNIK DURCH UNGESCHRIEBENE REGELN


BGH, URTEIL VOM 21.11.2013 - VII ZR 275/12

"Allgemein anerkannte Regeln der Technik" sind nicht ausschließlich in förmlich veröffentlichten Regelwerken niedergelegt, sondern können auch durch ungeschriebene Regeln konkretisiert werden.

ENTSCHEIDENT IST NICHT DIE EINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK, SONDERN DIE GEBRAUCHSFÄHIGKEIT DES WERKES


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 26.09.2013 - 12 U 115/12

Soweit für die Bauleistung allgemein anerkannte Regeln der Technik bestehen, beschreiben diese die im allgemeinen Rechtsverkehr erwartete Beschaffenheit und die stillschweigend vereinbarte Mindestqualität, so dass ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik im Regelfall zu einem Mangel führt. Maßgebend ist aber letztlich nicht die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern der dadurch mögliche Erfolg, nämlich die Gebrauchsfähigkeit der Bauleistung.

ABWEICHUNG VON ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK NICHT ZWINGEND MANGEL


OLG HAMBURG, URTEIL VOM 20.09.2013 - 9 U 67/12

Beim Bauen im Bestand führt eine Abweichung von den derzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik nicht zwangsläufig dazu, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung funktionstauglich ist.

WERK KANN AUCH BEI EINHALTUNG DER DIN MANGELHAFT SEIN


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 29.08.2013 - 12 U 183/12

Die Leistung kann auch dann mangelhaft sein, wenn der Auftragnehmer die Vorgaben der einschlägigen DIN-Normen (hier: für den Abstand zwischen Fußbodenschutzschicht und Türzargen) eingehalten hat.

WEITGEHENDE UND UMFASSENDE SANIERUNG - ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK SIND EINZUHALTEN


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 13.06.2013 - 12 U 162/12

Verspricht der Veräußerer eines Altbauobjekts eine weitgehende und umfassende Sanierung, darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, dass der Veräußerer zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten.

WERK IST AUCH BEI EINHALTUNG DER DIN / DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK MANGELHAFT, WENN ES NICHT DIE VEREINBARTE FUNKTION ERFÜLLT


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 16.04.2013 - 27 U 219/10

Die Podestfläche einer Treppe ist auch ohne Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder einschlägige DIN-Normen mangelhaft, wenn sie aufgrund eines ungleichen und zu starken Gefälles Rutsch- und Stolpergefahren verursacht.

Eine Leistung kann auch ohne Verstoß gegen die einschlägigen DIN-Normen und/oder die anerkannten Regeln der Technik mangelhaft sein, wenn das Werk nicht den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Funktion erfüllt.

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK WERDEN STILLSCHWEIGEND VEREINBART


BGH, URTEIL VOM 07.03.2013 - VII ZR 134/12

Üblicherweise verspricht der Unternehmer bei Vertragsschluss stillschweigend, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor.

ABWEICHUNG VON ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK KANN NUR BEI AUSDRÜCKLICHER KLARSTELLUNG VEREINBART WERDEN


OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM 26.02.2013 - 9 U 1553/12 BAU 

In einem Einfamilienhaus müssen WC und Flur getrennte Heizkreise haben. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und somit ein Mangel vor. Das gilt auch dann, wenn in der vom Auftragnehmer/Bauträger erstellten Baubeschreibung vorgesehen ist, dass "Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden". Denn eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik kommt nur bei ausdrücklicher Klarstellung in Betracht.

DIN SIND PRIVATE TECHNISCHE REGELUNGEN MIT EMPFEHLUNGSCHARAKTER


LG LANDSHUT, URTEIL VOM 31.08.2012 - 12 S 969/12

DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Maßgebend ist daher nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auch VDI-Richtlinien haben keinen Normwert, sie sind nur Empfehlungen auf Grundlage der Beratungspraxis.

MANGEL IST UNTER EINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK ZU BESEITIGEN


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 03.07.2012 - 10 U 33/12

Eine Mangelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten.

BEI VERLTZUNG DER DIN WIRD VERMUTET, DASS EINGETRETENE SCHÄDEN AUF DIE VERLETZUNG DER DIN ZURÜCKZUFÜHREN SIND


OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 04.05.2012 - 23 U 80/11

Werden bei einer Werkleistung die DIN-Normen nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine - widerlegliche - Vermutung im Sinne der Grundsätze des Anscheinsbeweises dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.

Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Werkunternehmer hat daher darzulegen und zu beweisen, dass die Schäden nicht auf der Verletzung von DIN-Normen beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gegen zu Lasten des Werkunternehmers.

Die Verletzung von DIN-Normen erlaubt als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte.

VERSTOSS GEGEN DIN-VORSCHRIFTEN IST GROB FAHRLÄSSIG


OLG CELLE, URTEIL VOM 30.11.2011 - 14 U 88/11

Wasserrohrverlegungen sind im Hinblick auf potenzielle Feuchtigkeitsschäden generell besonders gefahrenträchtig und erfordern deshalb besondere Sorgfalt. Ein Verstoß gegen die einschlägigen DIN-Normen (fehlerhafte Überprüfung auf Dichtheit und Festigkeit der Installation) ist grob fahrlässig.

BEACHTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK WIRD STILLSCHWEIGEND VEREINBART


OLG CELLE, URTEIL VOM 02.11.2011 - 14 U 52/11

In der Regel verpflichtet sich der Unternehmer stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln der Technik. Die anerkannten Regeln der Technik werden nicht allein durch die DIN-Normen festgelegt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, welche hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sogar noch darüber hinaus gehen können. Auch bei einer Abweichung von DIN-Normen kann deren bezweckter Erfolg erreicht werden. Die DIN-Normen befreien folglich nicht davon, sich mit dem jeweiligen Einzelfall auseinander zu setzen.

NICHTEINHALTUNG ANERKANNTER REGELN DER TECHNIK IST KEIN MANGEL, WENN DER AUFTRAGGEBER KENNTNIS VON DER ABWEICHUNG HATTE


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 17.10.2011 - 5 U 43/11

Ein Bauträger kann den mit der Planung von Reihenhäusern beauftragten Architekten nicht wegen Fehlplanung mit der Begründung in Haftung nehmen, das Bauwerk entspreche hinsichtlich des Schallschutzes - trotz Einhaltung der DIN 4109 - nicht dem Stand der Technik, da eine einschalige statt einer doppelschaligen Bauweise geplant worden sei, wenn er vom Fach ist und dem Architekten auf Augenhöhe gegenübersteht und die einschalige Bauweise nach Einschaltung von Schallschutzgutachtern gezielt von ihm aufgrund einer bewussten Entscheidung angeordnet worden ist und er schon vor Erstellung der Planung die Kaufpreise entsprechend verbindlich kalkuliert hat.

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK WERDEN STILLSCHWEIGEND VEREINBART


BGH, URTEIL VOM 21.04.2011 - VII ZR 130/10

Üblicherweise sichert der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu. Entspricht die Werkleistung diesem nicht, liegt regelmäßig ein Mangel vor.

MASSGEBLICH SIND DIE ZUM ZEITPUNKT DER ABNAHME BESTEHENDEN ALLGEMEIN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK


OLG NÜRNBERG, URTEIL VOM 23.09.2010 - 13 U 194/08

Soweit keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wird, ist für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik deren Stand zum Zeitpunkt der Abnahme oder - sofern eine solche noch nicht erfolgt ist - des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Anforderungen nach dem Stand der Technik gegenüber dem Zeltpunkt des Abschlusses des Werkvertrags erhöht oder verringert haben.

ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK VERLETZT = MANGEL, AUCH WENN SICH DIE VERLETZUNG AUF DAS WERK NICHT AUSWIRKT


OLG DRESDEN, URTEIL VOM 24.09.2009 - 9 U 1430/08

Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist ein Mangel, auch wenn er keine Auswirkungen auf das Werk hat.

DIN-gerechtes Arbeiten schützt nicht vor dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik.

BEAUFTRAGUNG = STILLSCHWEIGENDE VEREINBARUNG DER EINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OLG, URTEIL VOM 31.07.2009 - 3 U 80/08

Bei Beauftragung eines Werkunternehmers ist in der Regel stillschweigend vereinbart, dass dieser die anerkannten Regeln seines Fachs als Mindeststandard einhält.

NICHTEINHALTUNG DIN = VERMUTUNG NICHTEINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK = MANGEL


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 18.06.2009 - 12 U 164/08

Die Nichteinhaltung der einschlägigen DIN-Normen zieht die widerlegbare Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit eines Mangels nach sich, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis offensteht, dass gleichwohl ein Mangel der Werkleistung nicht gegeben ist.

VERSTOSS GEGEN ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK = BEEINTRÄCHTIGUNG DER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 25.07.2007 - 6 U 242/03

Die Verlegung von Bodenplatten nach den Anerkannten Regeln der Technik ist auch dann zugesichert, wenn für die Anwendung dieser Regeln eine Angabe im Vertrag über die Höhe des Mörtelbetts ausschlaggebend ist.

Ein Verstoß gegen die Anerkannten Regeln der Technik, die eine besonders gute Bettung zu verlegender Bodenplatten und damit deren hohe Belastbarkeit bewirken soll, stellt zugleich einen Fehler dar, der zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und zu einer Wertminderung führt.

VEREINBARTE AUSFÜHRUNG GEHT REGELN DER TECHNIK VOR


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 21.12.2006 - 12 U 160/05

Schuldet der Bauunternehmer die Verlegung der Elektroleitungen in Leerrohren in den Wänden des Hauses bereits aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag, kommt es nicht darauf, dass die im Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu beachtenden Regeln der Technik eine Verlegung der Leitungen in Leerrohren nicht erforderten.

REGELN DER TECHNIK = MINDESTANFORDERUNGEN


OLG BRANDENBURG, URTEIL VOM 08.02.2006 - 4 U 137/05

Sieht der Vertrag für die einzelnen Bauleistungen keine speziellen Anforderungen vor, so müssen die Bauleistungen zumindest den Regeln der Technik, den gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen; ansonsten ist die Bauausführung mangelhaft.

BEI SANIERUNG SIND DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK EINZUHALTEN


LG KARLSRUHE, URTEIL VOM 28.10.2005 - 2 O 321/05

Der Bauträger ist verpflichtet, die Sanierung des Altbaus so zu planen, dass alle technisch möglichen Maßnahmen angewendet werden, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten.

DIN NICHT EINGEHALTEN - LEISTUNG SCHULDHAFT MANGELHAFT


OLG JENA, URTEIL VOM 21.04.2005 - 1 U 1578/98

Wenn ein Sanitärinstallateur von ihm verlegte Wasserrohre nicht entsprechend den einschlägigen DIN-Normen auf Dichtigkeit und Festigkeit der Installation überprüft und sich nach der Abnahme eine Undichtigkeit zeigt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte mangelhafte Leistung des Installateurs.

SANIERUNG BIS AUF DIE GRUNDMAUERN = EINHALTUNG DER ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK GESCHULDET


BGH, URTEIL VOM 16.12.2004 - VII ZR 257/03

Verspricht der Veräußerer eines Altbaus eine Sanierung bis auf die Grundmauern, darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, daß der Veräußerer zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten.

AUCH WENN EIN WERK FUNKTIONSTAUGLICH IST, IST ES MANGELHAFT, WENN DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK NICHT EINGEHALTEN SIND


OLG SCHLESWIG, URTEIL VOM 12.08.2004 - 7 U 23/99

Ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik begründet die Mangelbehaftetheit des Werks auch dann, wenn das Werk funktionstauglich ist. Eine derartige Werkleistung birgt das Risiken eines Schadens in sich. Für die Schadenswahrscheinlichkeit reicht es aus, dass die Verarbeitung entgegen den Herstellerangaben den Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründet.

DIN NICHT EINGEHALTEN - LEISTUNG MANGELHAFT


OLG HAMM, URTEIL VOM 18.11.2002 - 23 U 18/02

Bei der Errichtung einer zur Aufnahme von Paletten vorgesehenen Regalkonstruktion ist hinsichtlich der Tragkraft auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung die Einhaltung eines DIN-gerechten Sicherheitsfaktors geschuldet. Die Werkleistung ist mangelhaft, wenn die Tragkraft die sich so ergebenden Werte nicht erreicht.

Bricht die Regalkonstruktion durch, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Umstand auf die fehlende Einhaltung des DIN-gerechten Sicherheitsfaktors zurückzuführen ist.

DIN KÖNNEN DIE ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK WIEDERGEBEN, ABER AUCH HINTER IHNEN ZURÜCKBLEIBEN


BGH, URTEIL VOM 14.05.1998 - VII ZR 184/97

Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.

UNZUREICHENDE VERARBEITUNGSVORSCHRIFTEN DES HERSTELLERS ENTSPRECHEN NICHT DEN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK


OLG HAMM, URTEIL VOM 18.04.1996 - 17 U 112/95

Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik kommt auch dann in Betracht, wenn die maßgebenden Richtlinien auf die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers Bezug nehmen, diese sich jedoch in der Praxis als unzureichend erwiesen haben, weil sie von Verhältnissen ausgehen, die auf der Baustelle nicht anzutreffen sind (trocken und staubfrei).

KEIN MANGEL, WENN WERK AUFGRUND EINER BESCHAFFENHEITSVEREINBARUNG VON DIN / ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK ABWEICHT


OLG HAMM, URTEIL VOM 13.04.1994 - 12 U 171/93

Haben die Vertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, kommt es bei der Frage, ob ein Werk mangelhaft ist, allein darauf an, ob das Werk der Beschaffenheitsvereinbarung entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Beschaffenheitsvereinbarung von der einschlägigen DIN-Regelung / den anerkannten Regeln der Technik abweicht.

DIN NICHT BEACHTET: VERMUTUNG, DASS SCHADEN AUF VERLETZUNG DER DIN ZURÜCKZUFÜHREN IST


BGH, URTEIL VOM 19.04.1991 - V ZR 349/89

Werden bei der Aushebung und Sicherung einer Baugrube DIN-Normen nicht beachtet, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, daß im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aushebung auf einem Nachbargrundstück entstandene Schäden auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind. Ein wegen der Schäden in Anspruch genommener Beklagter hat darzulegen und zu beweisen, daß die Schäden nicht auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.

ES BESTEHT DIE VERMUTUNG, DASS DIN DIE ALLGEMEIN ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK WIDERGEBEN


OLG STUTTGART, URTEIL VOM 26.08.1976 - 10 U 35/76

DIN-Normen geben nicht aus sich heraus die allgemein als gültig anerkannten Regeln der Technik wieder. Vielmehr geht der Begriff der anerkannten Regeln der Technik über die allgemeinen technischen Vorschriften (DIN-Normen) hinaus, indem letztere den ersteren unterzuordnen sind. Es besteht aber eine tatsächliche, jedoch jederzeit widerlegbare Vermutung, dass sie allgemeinen anerkannte Regeln der Technik widergeben.
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