OHNE VERTRAGLICHE REGELUNG STELLT WARTUNGSBEDÜRFTIGKEIT EINEN MANGEL DAR
OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 06.11.2024 - 28 U 4178/23
Besteht für ein Werk eine Wartungsverpflichtung, um nach der Abnahme ein Entstehen eines Mangels auszuschließen, so muss die vertragliche Sollbeschaffenheit des Werkes dahingehend entsprechend bezeichnet sein, dass es sich dann um ein Werk mit Wartungsverpflichtung handelt. Grundsätzlich ist ein Mangel anzunehmen, wenn die Ist-Beschaffenheit des Werks von der vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht, § 633 Abs. 2 BGB. Bleibt das errichtete Werk nur unter Einhaltung eines Wartungsplanes mangelfrei, so muss sich das aus der vertraglichen Sollbeschaffenheit des Werkes ergeben und Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung sein.
KLAUSEL, WELCHE DIE GEWÄHRLEISTUNG VON DER DURCHFÜHRUNG DER WARTUNG ABHÄNGIG MACHT, IST UNWIRKSAM
OLG KOBLENZ, URTEIL VOM 09.03.2023 - 2 U 63/22
In einem Werkvertrag (mit einem Verbraucher) ist eine Klausel unwirksam, die die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers davon abhängig macht, dass die Durchführung der Wartung entsprechend den Herstellervorschriften nachgewiesen wird.
Wird die Haftung vom Vorliegen eines vom Gesetz nicht verlangten Umstands oder von seinem nach dem Gesetz unerheblichen Fehlen abhängig gemacht, liegt ein Ausschluss i.S.d. § 308 Nr. 8 b) aa) BGB vor, weil die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dazu führt, dass der Verwender die Mängelrechte verliert, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
WARTUNGSAUFWAND = MANGEL
OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 11.03.2020 - 28 U 4568/19
Stellt ein Bauträger eine wartungsintensive Sonderkonstruktion her, so ändert die Übergabe einer Wartungs- und Pflegeanleitung nach Vertragsschluss nichts an der durch den Wartungsaufwand begründeten Mangelhaftigkeit der Leistung.
ERHÖHTER WARTUNGSAUFWAND = MANGEL
OLG FRANKFURT, URTEIL VOM 05.05.2017 - 24 U 53/15
Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die von ihm gewählte Ausführungsvariante einen erhöhten Wartungsaufwand nach sich zieht.
KEIN VERZICHT AUF EINHALTUNG VON WARTUNGSVORSCHRIFTEN DES HERSTELLERS OHNE AUSDRÜCKLICHE VEREINBARUNG
OLG OLDENBURG, URTEIL VOM 25.02.2010 - 8 U 233/07
Ein Verzicht auf die Einhaltung von Wartungsvorschriften des Herstellers kommt nur nach vorheriger Aufklärung des Auftraggebers und bei einer ausdrücklichen Vereinbarung in Betracht.
AUFTRAGNEHMER SCHULDET KEINEN HINWEIS AUF WARTUNGSUNFREUNDLICHKEIT
OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 29.11.1996 - 22 U 109/96
Ein Unternehmer, der den Einbau seines Produkts - hier: Klimageräte für Hotelzimmer - anbietet, muß den Auftraggeber nicht auf eine gegenüber Konkurrenzprodukten geringere Servicefreundlichkeit hinweisen.
Erfolgt die Bestellung nach Bemusterung durch Einbau eines Geräts, so ist eine serviceunfreundliche Anordnung der Entlüftungsschrauben kein Mangel.